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Modernen Führungskraft (MoFüK)

Nur wer seine Rechte kennt und einfordert, kann sich zur Wehr setzen!

Bei der GEW-Südhessen können sie diesen Leitfaden kostenlos bestellen, am besten gleich für das ganze Kollegium.

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Broschüre: Die Rechte der Gesamtkonferenz

Die Broschüre ist bestellbar über bezirk@gew-suedhessen.de 

Wer sich für die Mitbestimmungsrechte der Gesamtkonferenz interessiert, muss den § 133 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) lesen. Dabei stolpert man schnell über das Wort „Grundsätze“. Weil im Schulalltag gelegentlich eine flexible Reaktion verlangt wird, bietet das Wort „Grundsätze“ den Schulleitungen den nötigen Spielraum. Dazu ein Beispiel: Schulleitungen pochen in der Regel auf ihr Recht zur Festlegung der Unterrichtsverteilung, die bestimmt, welche Lehrkräfte in welchen Kursen und Klassen welche Fächer unterrichten (Dienstordnung § 17 Abs. 3). Dasselbe Recht wird der Schulleitung bei der Aufstellung des Aufsichtsplans und des täglichen Vertretungsplans zugesprochen. Dabei sind jedoch immer die „im Schulprogramm vereinbarten Zielsetzungen nach den Grundsätzen der Gesamtkonferenz“ zu beachten. Die Beschlüsse der Gesamtkonferenz bilden somit den Rahmen für konkrete Entscheidungen der Schulleitung. Bei der Unterrichtsverteilung kann die Gesamtkonferenz daher nicht bestimmen, dass Kollege X die Klasse 9b als Klassenlehrer übernimmt und Kollegin Y in der Klasse 6c den Englischunterricht. Sie kann aber über „Grundsätze“ entscheiden: 

  • Welche Rolle spielt die pädagogische Kontinuität?  
  • Welche Grundsätze gibt es für den Einsatz in beiden Fächern und für die Verpflichtung zu fachfremdem Unterricht? 
  • Wie werden die Lehrkräfte an der Planung beteiligt? 
  • Welche Verfahrensregelungen gibt es, wenn einer Lehrkraft eine Lerngruppe entzogen werden soll? 
  • Dasselbe gilt für den Aufsichtsplan. Die Gesamtkonferenz kann der Schulleitung nicht die Gesamtverantwortung für die Sicherheit in der Schule entziehen, sie kann aber Grundsätze für die Wahrnehmung von Aufsichten erstellen: 
  • Welche Regeln gibt es für Pausenaufsichten, die sich an Sportstunden oder Experimentalunterricht anschließen, bei denen der Unterrichtsraum aufgeräumt werden muss? 
  • Welche Grundsätze gibt es für die Begrenzung der zu beaufsichtigenden Flächen und die daraus resultierende Anzahl der benötigten Aufsichten pro Pause? 
  • Auch beim Vertretungsplan gilt die Zuständigkeit der Schulleitung für die konkrete Ausgestaltung. Aber auch hier kann eine Gesamtkonferenz einen Rahmen setzen: 
  • Eine Mehrarbeitsstunde vor dem Unterrichtsbeginn der Lehrkraft oder nach dem individuellen Unterrichtsende ist nur zulässig, wenn dies am Vortag mit der Lehrkraft besprochen wird und dies bei einem entsprechenden Widerspruch unterbleibt. 
  • Niemand muss sich zu Hause in seiner unterrichtsfreien Zeit zur Verfügung halten. Diese Zeit kann frei verplant werden. 
  • Die Bilanzierung von Minusstunden über einen Zeitraum von länger als einer Woche ist nach Rechtsauffassung der GEW unzulässig. Daher können Stunden, die wegen der Abwesenheit einer Lerngruppe nicht gehalten wurden, nur in der jeweiligen Woche für Vertretung herangezogen werden. 
  • Bei der Stundenplangestaltung werden keine Springstunden absichtlich generiert, um die bessere Verfügbarkeit für Vertretungsunterricht zu erhöhen. 
  • Die Mehrarbeitsstunden dürfen nicht zu einer regelmäßigen Erhöhung der Arbeitszeit führen, sondern müssen auf dringende dienstliche Gründe begrenzt werden. 

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